Volksinitiative (Fassung 2018; obsolet)

[Eine Arbeitsgruppe befasste sich mit den wichtigsten Themen und Fragen, welche die Initiative beinhaltet, und erstellte Thementexte zu diversen Aspekten. Der nachfolgende Text entspricht der Fassung von 2018.]

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Entwurf des Initiativtextes: Eidgenössische Volksinitiative Gutes Alter für Alle

Neuer Art. 117b der Bundesverfassung (BV): „Grundversorgung in Pflege, Betreuung und Alltagsunterstützung“

Absatz 1
Bund und Kantone sorgen dafür, dass alle Personen in der Schweiz bis ans Lebensende einer ihrer individuellen Situation angemessenen Weise betreut, gepflegt und in der Alltagsbewältigung unterstützt werden. Diese Unterstützung muss in guter Qualität, koordiniert, ganzheitlich und mit einer präventiven Zielsetzung erbracht werden.

Absatz 2
Betreuende Angehörige sind angemessen zu unterstützen.

Absatz 3
Der Bund erlässt für die Umsetzung der Bestimmungen aus Abs. 1 und 2 Mindestvorschriften und leistet dauerhafte finanzielle Beiträge für deren Umsetzung. Bund und Kantone fördern Angebotsstrukturen, die eine flächendeckende und koordinierte Versorgung der Bevölkerung sichern.

Absatz 4
Bund und Kantone sorgen dafür, dass die finanzielle Belastung der privaten Haushalte tragbar bleibt.

Absatz 5
Der Bund übernimmt die Finanzierung der Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen und erlässt entsprechende Vorschriften.

Übergangsbestimmungen

Absatz 1
Der Bund beteiligt sich während zehn Jahren nach Annahme der Initiative im Sinn einer Anschubfinanzierung mit einem jährlichen Betrag von mindestens 500 Mio CHF an den Kosten für den Um- und Ausbau der heutigen Leistungsangebote, wie sie zur Erfüllung der Bestimmungen von Art. 117 b Abs.1 und 2 erforderlich sind, sowie für die Ausbildung des Personals für Alltagsunterstützung, Betreuung und Pflege in ausreichender Zahl.

Absatz 2
Der Bund stellt sicher, dass die finanzielle Belastung der privaten Haushalte das Niveau zum Zeitpunkt der Annahme der Initiative für die darauffolgenden 20 Jahre nicht überschreitet.

Absatz 3
Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von Art. 117b nicht innerhalb von drei Jahren in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

Ausgangslage

In der Schweiz geraten die Pflege, die Betreuung und die Alltagsunterstützung von Menschen im Alter zunehmend in Schieflage. Die Zahl der Hochbetagten nimmt gegenwärtig rasch zu. Die betreuenden Angehörigen stehen oft unter grossem Druck. Die öffentlichen Angebotsstrukturen sind oft unflexibel und von Fehlanreizen geprägt, und es zeichnet sich ein gravierender Fachkräftemangel ab. Vielfach wird vor einem eigentlichen Notstand gewarnt. Nur wer über viel Geld verfügt, kann sich privat Leistungen einkaufen und einen persönlichen Notstand vermeiden. Ein Grossteil der Bevölkerung muss im Alter jedoch mit Fehl- und Unterversorgung rechnen, die viel Leid verursachen können.
Es gibt zahlreiche und engagierte Anstrengungen, diese Schieflage zu beheben. Heime und Spitex-Organisationen bemühen sich, ihre Zusammenarbeit zu verbessern. In der ambulanten Pflege werden neue Modelle erprobt. Heime beziehen betreutes Wohnen in ihr Angebot ein. Städte bieten präventive Hausbesuche an. Bund und Kantone wollen die Palliative Care stärken. Doch viele dieser Bemühungen bleiben auf halbem Weg stecken, weil sie an die Grenzen eines Systems stossen, das in vielerlei Hinsicht fehlgesteuert ist:

1) Im Schweizer Gesundheitswesen sind die Versorgungsstrukturen und ihre Finanzierung auf die einzelne Behandlung ausgerichtet und nur sehr beschränkt auf die zu versorgende Person. So übernimmt vielfach niemand die Verantwortung dafür, die verschiedenen Leistungen (etwa von Spitälern, ambulanter Pflege und FachärztInnen) aufeinander abzustimmen. Eine schwerwiegende Folge davon ist eine hohe Zahl von unangebrachten, teuren und manchmal auch schädigenden Spitaleinweisungen.

2) Die Finanzierung orientiert sich an Regelwerken, die aus der Industrie stammen. Die Pflege wird in Einzelleistungen zerstückelt. Unerlässliche Betreuungsaufgaben werden nicht mitfinanziert.

3) Leistungserbringer, Krankenkassen und Behörden befinden sich in einem teuren Nicht-Bezahl-Spiel. Alle sind – ungeachtet der Folgen – bemüht, die eigenen Kosten tief zu halten. In der Summe führt dies zu Silodenken, statt dass die Zusammenarbeit gesucht wird. In der Folge steigen paradoxerweise auch die Gesamtkosten, etwa dadurch, dass Menschen zu einem Heimeintritt gezwungen werden, obwohl ein Leben zu Hause oder in einer betreuten Wohnung erwünscht, möglich und deutlich günstiger wäre.

Ziele der Volksinitiative Gutes Alter für Alle

Die Volksinitiative Gutes Alter für Alle will diese Fehlsteuerungen überwinden zugunsten einer partnerschaftlichen, am Wohl der LeistungsbezügerInnen ausgerichteten Zusammenarbeit aller beteiligten Akteure mit den Betroffenen und ihrem sozialen Umfeld. Zudem will sie rasch die nötigen Finanzmittel verfügbar machen, um eine angemessene Betreuung der Betroffenen zu sichern, und um eine Ausbildungsoffensive zu finanzieren (und damit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken). Dafür braucht es auf Verfassungsebene klare Ziele, deren Umsetzung mit Mindestvorgaben gesichert werden. Entsprechend wird der Bund verstärkt in die Verantwortung eingebunden, ohne dass deswegen die Aufgaben der Kantone beschnitten werden.

Zeitplan

2020/2021: Überarbeitung des Initiativtextes
2. Halbjahr 2021: Breit angelegte Tagung zum Thema der Initiative
Mitgliederversammlung nach der Tagung: Entscheid über Lancierung der Initiative